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   BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R   

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BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R (https://dejure.org/2009,1096)
BSG, Entscheidung vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R (https://dejure.org/2009,1096)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R (https://dejure.org/2009,1096)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss wegen Ausbildungsförderung; abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums; Überschreitung der Altersgrenze; Zweitstudium; kein Darlehen aufgrund besonderen Härtefalls

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit eines Zweitstudiums

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit eines weiteren Hochschulstudiums; Leistungsausschluss für Ausbildungszeiten; Förderungsfähigkeit nach dem BAföG bei Überschreiten der Altersgrenze und Zweitstudium

  • Judicialis

    SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 7 Abs. 5
    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit eines weiteren Hochschulstudiums; Leistungsausschluss für Ausbildungszeiten; Förderungsfähigkeit nach dem BAföG bei Überschreiten der Altersgrenze und Zweitstudium

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    BAföG und Hartz IV: Keine Grundsicherung für Arbeitsuchende bei förderungsfähiger Ausbildung

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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Grundsicherungsleistungen für den Kläger sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II deshalb ausgeschlossen, weil die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden kann (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 mwN).

    Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs. 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 ff).

    Da es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl § 9 Abs. 1, Abs. 2 BAföG) ankommt, ist ohne Belang, dass der Kläger derzeit lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt (vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 15).

    Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 22), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

    a) Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24; vgl auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, RdNr 22).

    b) Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats zwar anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 RdNr 36).

    c) Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, aaO; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 26).

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Ausschluss von SGB II-Leistungen ist - wie der 14. Senat bereits ausführlich begründet hat - zu verneinen (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 27 f).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Grundsicherungsleistungen für den Kläger sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II deshalb ausgeschlossen, weil die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden kann (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 mwN).

    Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs. 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 ff).

    a) Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24; vgl auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, RdNr 22).

    c) Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, aaO; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 26).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f).

    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).

    Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    b) Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats zwar anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 RdNr 36).

    c) Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, aaO; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 26).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f).

    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    In einem derartigen Fall ist grundsätzlich über die Ansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier vor dem LSG, zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243, 256 RdNr 17 mwN).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Darüber hinaus ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; BSG, Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B, RdNr 40 f).
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Darüber hinaus ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; BSG, Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B, RdNr 40 f).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R
    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auf Grund der Verwendung des (besonders) unbestimmten Rechtsbegriffs der "besondere(n) Härte' (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - Rn. 17 ff.; BSG, Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B - Rn. 20) als Leistungsvoraussetzung und der Einräumung von Ermessen ist diese Vorschrift zudem wegen ihrer nicht ausreichenden Bestimmtheit zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ungeeignet (s.o. unter I.9.3).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Dieser Leistungsausschluss verfolgt ebenfalls den Zweck, keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene außerhalb des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104; BayLSG, Urteil vom 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 - EuG 2019, 449).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses von Auszubildenden haben die beiden für die Grundsicherungsangelegenheiten zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, juris RdNr 17 ff; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 17) .
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